Grundsatzurteil zur Sterbehilfe gefällt

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  • Artikel: 28.06.2010

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Zur Sterbehilfe hat nun der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil gefällt. Ein wegen versuchten Totschlags verurteilter Anwalt, der seiner Mandantin zur Sterbehilfe bei ihrer im Wachkoma liegenden Mutter geraten hatte, ist freigesprochen worden.

mp Karlsruhe - Zur Sterbehilfe hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) ein Grundsatzurteil gefällt. Ein im Vorfeld wegen versuchten Totschlags durch das Landgericht Fulda verurteilter Anwalt ist freigesprochen worden. Anlass für den Rechtsstreit ist die versuchte Sterbehilfe bei einer Frau gewesen, die jahrelang im Wachkoma gelegen hat. Bevor sie in diesen Zustand verfallen war, hatte die Patientin mündlich ihren Wunsch geäußert, die künstliche Ernährung im Fall eines Wachkomas einzustellen und sie in Würde sterben zu lassen. In einer Pflegeeinrichtung hat die Frau dennoch fünf Jahre im Wachkoma verbracht und ihre Kinder haben sich das Recht erstreiten müssen, die Ernährung per Schlauch selbst zu regeln.

Nachdem die Tochter der Patientin die Nahrungszufuhr über die Sonde beendet hatte, ist die Heimleitung durch den Geschäftsführer des Gesamtunternehmens zu einer umgehenden Wiederaufnahme der Ernährung aufgerufen worden. Der Tochter und ihrem Bruder ist mit einem Hausverbot gedroht worden, falls sie sich damit nicht einverstanden erklären sollten. Daraufhin hatte der Angeklagte, der auf Medizinrecht spezialisierte Rechtsanwalt der beiden Kinder der Wachkomapatientin, zum Durchtrennen des Schlauches geraten. Diesen Hinweis haben die Tochter und ihr Bruder befolgt. Jedoch hat die Heimleitung eingegriffen und der Wachkomapatientin einen neuen Schlauch gelegt. Zwei Wochen später ist sie an Herzversagen gestorben, ihre Kinder und deren Anwalt sind wegen versuchten Totschlags angeklagt worden. Seinerzeit ist die Tochter freigesprochen worden, weil sie sich angesichts des Rechtsrates durch ihren Anwalt in einem "unvermeidbaren Erlaubnisirrtum" befunden und somit ohne Schuld gehandelt habe. Da nun auch ihr Anwalt freigesprochen worden ist, ist das Abbrechen lebenserhaltender Maßnahmen auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten nicht mehr strafbar. Der Betroffene muss seinen Wunsch jedoch in einer Patientenverfügung festlegen (BGH, Az.: 2 StR 454/09). mp/sm

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